Selbst wenn sich die Rechtsgrundlage, auf die sich stützte, als rechtswidrig oder gar nichtig erwiese, könnte auf die Auflage im vorliegenden Vollzugsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Eine mangelhafte Rechtsanwendung ist im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Ebenso ist im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen, die angefochtene Verfügung könne sich nicht auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen. Der von den Beschwerdeführern beantragte – zumindest teilweise – Beizug der Akten des Genehmigungsverfahrens der beanstandeten baurechtlichen Bestimmung erübrigt sich unter diesen Umständen.