Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe sie hinsichtlich der ausreichenden Rechtsgrundlage der Auflage getäuscht, weshalb im Vollstreckungsverfahren auf die Sachverfügung vom 4. Juli 2016 zurückzukommen sei, sind unbegründet. – Die Auflage vom 4. Juli 2016 ist mit dem Rückzug des Rekurses durch die Einsprecher und der Abschreibung des Rekursverfahrens am 25. Oktober 2016 rechtskräftig geworden. Selbst wenn sich die Rechtsgrundlage, auf die sich stützte, als rechtswidrig oder gar nichtig erwiese, könnte auf die Auflage im vorliegenden Vollzugsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden.