Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht ausdrücklich als Vollstreckungsmassnahme bezeichnet und nicht mit der dafür vom Gesetz in Art. 47 Abs. 2 VRP vorgesehenen fünftägigen Rekursfrist versehen hat. Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage erweist sich deshalb als unbegründet, soweit sie sich auf die Vollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 bezieht, und als verspätet, soweit sie sich auf die Sachverfügung vom 4. Juli 2016 bezieht.