5.1. Die Vollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 geht – wie festgestellt – inhaltlich nicht über die rechtskräftige Auflage vom 4. Juli 2016 hinaus. Anders als die Sachverfügung stützt sie sich deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 31 Abs. 2 BauR, sondern auf die in Art. 101 ff. VRP geregelte Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Sachverfügungen und -entscheide durch die verfügende Behörde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht ausdrücklich als Vollstreckungsmassnahme bezeichnet und nicht mit der dafür vom Gesetz in Art. 47 Abs. 2 VRP vorgesehenen fünftägigen Rekursfrist versehen hat.