solche rechtswidrig ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist dies der Fall, weil sie auf dem ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Art. 31 Abs. 2 des von einer unzuständigen Behörde genehmigten Baureglements der Beschwerdegegnerin (BauR, www.c.__.ch) beruht (dazu nachfolgend Erwägung 5.1). Gegen die Vollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 kann zudem vorgebracht werden, die von den Beschwerdeführern bereits getroffenen Massnahmen (Anbringen von grösseren und kleineren Pflanztöpfen und -trögen) genügten inhaltlich der rechtskräftigen Auflage vom 4. Juli 2016 (dazu nachfolgend Erwägung 5.2).