eine solche Rüge ist verspätet (dazu nachfolgend Erwägung 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls dann geboten, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zur Diskussion steht (dazu nachfolgend Erwägung 6; vgl. BGer 1C_15/2007 vom 27. April 2007 E. 1.3 mit Hinweisen, 1C_484/2019 vom 20. November 2019 E. 3). 5. Zunächst ist also zu prüfen, ob die Vollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 als