4. Ein Entscheid, welcher auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht, kann nur noch insoweit angefochten werden, als die behauptete Rechtswidrigkeit im Vollstreckungsentscheid selbst begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge ist verspätet (dazu nachfolgend Erwägung 5).