Die Anordnung vom 2. Juli 2018 gibt Anhaltspunkte dafür, was die Baubewilligungsbehörde unter einer intensiven Bepflanzung der Mauer von oben und unten versteht. Die Auflage bezweckt offensichtlich, die wuchtige Stützmauer möglichst nicht als solche in Erscheinung treten zu lassen. Dieser Zweck ist nicht auf einzelne Jahreszeiten beschränkt. Winterfest bedeutet nicht, dass es sich zwingend um Pflanzen handelt, die sommers und winters unverändert erscheinen. Wenn die Beschwerdegegnerin eine winterfeste Bepflanzung verlangt, ergibt sich daraus also keine neue Auflage. Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden (Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheides).