Dies ist offenkundig nicht der Fall. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Vollstreckungsanordnung darauf hinweist, die Bepflanzung müsse die Mauer auch im Winter dauerhaft decken, begründet sie lediglich, weshalb sie die zusammen mit der nachträglichen Baubewilligung am 4. Juli 2016 verfügte Auflage, die Mauer von unten und oben intensiv zu bepflanzen, mit dem Anbringen einzelner Pflanzentöpfe und kleiner Pflanzentröge, die zudem im Winter entfernt werden sollen, als nicht erfüllt erachtet. Die Anordnung vom 2. Juli 2018 gibt Anhaltspunkte dafür, was die Baubewilligungsbehörde unter einer intensiven Bepflanzung der Mauer von oben und unten versteht.