Wie das allgemeine Verwaltungsrecht unterscheidet auch das Baurecht zwischen der Sachverfügung einerseits und deren Vollstreckung anderseits (vgl. Art. 24 ff. und Art. 101 ff. VRP; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1224 ff.). Als neue Sachverfügung wäre die Anordnung vom 2. Juli 2018 deshalb einzig dann anzusehen, wenn sie sachlich über die am 4. Juli 2016 verfügte Auflage hinausginge. Dies ist offenkundig nicht der Fall.