3. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Juli 2016 die Errichtung einer in den Plänen des bewilligten Bauprojekts der Beschwerdeführer nicht vorgesehenen Blocksteinmauer nachträglich bewilligt mit der Auflage, die Mauer innert einem Jahr von unten und oben intensiv zu bepflanzen. Nachträgliche Bewilligung und Auflage sind rechtskräftig. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gehen davon aus, dass es sich bei der Verfügung vom 2. Juli 2018 um eine Vollstreckungsanordnung zur Auflage vom 4. Juli 2016 handelt. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 sei jedenfalls in Teilen eine erneute Sachverfügung.