Sie sind deshalb nicht Partei im Beschwerdeverfahren. Ihre in der Verzichtserklärung enthaltenen Äusserungen zur Sache und die dazu eingereichten Beweismittel sind daher unbeachtlich (act. 10). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins zur Klärung der Frage, ob die Einsprecher ein zur Beteiligung am Verfahren berechtigendes eigenes schutzwürdiges Interesse dartun könnten.