2. Nicht am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind die Einsprecher, welche sich gegen die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gewandt und die Behörden zur Kontrolle der Erfüllung der am 4. Juli 2016 verfügten Auflagen angehalten haben. Sie wurden von der Vorinstanz zwar als "Rekursgegner" beteiligt, haben jedoch bereits im Rekursverfahren von der Möglichkeit, sich zum Rekurs vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Im Beschwerdeverfahren haben sie mit Eingabe vom 26. Juli 2019 ausdrücklich auf eine Beteiligung verzichtet. Sie sind deshalb nicht Partei im Beschwerdeverfahren.