Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nicht einzutreten ist auf den im Eventualbegehren gestellten Antrag, es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 aufzuheben, da dieser als zusammen mit dem © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte