Die Einsprecher im nachträglichen Baubewilligungsverfahren teilten dem Gericht am 27. Juni 2019 die Nichtbeteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren mit. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Baukommission der Politischen Gemeinde C.__ (Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. August 2019, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.