Der zuständige Abteilungspräsident wies mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2019 das Sistierungsgesuch ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Ergänzung der Beschwerde an. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019 beantragten die Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien der angefochtene Entscheid und der Entscheid der Baukommission der Politischen Gemeinde C.__ vom 2. Juli 2018 aufzuheben.