Sie ersuchten um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Regierung über eine am 23. April 2019 erhobene Aufsichtsbeschwerde, mit welcher sie die Nichtigkeit der kantonalen Genehmigung des kommunalen Baureglements und die Rechtswidrigkeit der der Auflage zugrundeliegenden Bestimmung geltend machten. Der zuständige Abteilungspräsident wies mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2019 das Sistierungsgesuch ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Ergänzung der Beschwerde an.