Wegen des befestigten Bodens müsse die Bepflanzung von unten zwar sinnvollerweise mit Pflanztrögen bewerkstelligt werden, allerdings könne aus der ursprünglichen Verfügung nicht abgeleitet werden, dass dabei zwei kleinere Blumentöpfe auf einer Seite der Stützmauer genügen sollten. Aus dem Hinweis auf eine andere Stützmauer in der Politischen Gemeinde C.__, welche weder begrünt noch aufgegliedert sei, könne mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte – von der Erschliessungsstrasse abgewandte Lage an einem stark abfallenden Hang – nicht auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geschlossen werden.