Am 29. März 2016 ersuchten sie um nachträgliche Bewilligung der Mauer. Die Baukommission wies am 4. Juli 2016 eine gegen das Baugesuch erhobene Einsprache ab und erteilte die nachträgliche Baubewilligung mit der Auflage, die Mauer innert einem Jahr von unten und oben intensiv zu bepflanzen. Nachdem die Einsprecher den gegen diesen Entscheid beim Baudepartement des Kantons St. Gallen erhobenen Rekurs zurückgezogen hatten, wurde das Rekursverfahren (16-4306) gegenstandslos und am 25. Oktober 2016 abgeschrieben. A.__ und B.__ hatten gegen die von der Baukommission verfügte Auflage ihrerseits kein Rechtsmittel ergriffen.