Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ und B.__ erstellten gestützt auf die Baubewilligung vom 22. September 2014 auf ihrem in der Bauzone W2b gelegenen Grundstück Nr. 0001, Grundbuch C.__, ein Einfamilienhaus und ein Nebengebäude. Abweichend von den bewilligten Plänen errichteten sie entlang der Grenze zum südlich gelegenen Grundstück Nr. 0002 und in Verlängerung der Garagenfassade gegen die östlich gelegene D.__strasse anstelle einer Böschung eine Blocksteinmauer. Am 29. März 2016 ersuchten sie um nachträgliche Bewilligung der Mauer.