Die "Bepflanzung" mit fünf an der Mauerkrone angebrachten kleinen Blumentöpfen, sechs locker über die mittleren Abstufungen der Mauer verteilten kleineren Keramiktöpfen mit Pflanzen sowie zwei im südlichen Bereich des Mauerfusses vorhandenen etwas grösseren Blumentöpfen entspricht nicht dieser Auflage. Bei der umstrittenen Fristansetzung zur Umsetzung der Auflage handelt es sich um eine Vollstreckungsanordnung, die sich auf Art. 101 ff. VRP stützt. Ob die Auflage als solche baurechtskonform war, ist nicht mehr zu prüfen. Sie erscheint jedenfalls nicht als nichtig (Verwaltungsgericht, B 2019/102). Entscheid vom 20. Februar 2020 Besetzung