Entscheid Verwaltungsgericht, 20.02.2020 Baurecht, Auflage, Vollzug; Art. 101 ff. VRP. Die Beschwerdeführer haben anstelle einer Böschung eine Blocksteinmauer errichtet. Die Mauer wurde nachträglich bewilligt mit der Auflage, sie von unten und oben intensiv zu bepflanzen. Nachträgliche Bewilligung und Auflage sind rechtskräftig. Die "Bepflanzung" mit fünf an der Mauerkrone angebrachten kleinen Blumentöpfen, sechs locker über die mittleren Abstufungen der Mauer verteilten kleineren Keramiktöpfen mit Pflanzen sowie zwei im südlichen Bereich des Mauerfusses vorhandenen etwas grösseren Blumentöpfen entspricht nicht dieser Auflage.