{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-102_2020-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6465&type=1563347022&cHash=c01a5990d1de69a0db7d829104b4f77d", "Checksum": "53cd345ba3b7ceded42563cd21d9bbb6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:33", "Checksum": "2165d6a0926ea669bc78f38093cdb417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102\n\n8.\nSchliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf den Anspruch, rechtsgleich im\nUnrecht behandelt zu werden. Zur Begründung legen sie Fotografien einer sichtbaren,\nnicht von oben und unten bepflanzten Stützmauer auf dem Grundstück Nr. 0003W,\nGrundbuch C.__, ins Recht (act. 6, Beilage 7).\n\nAus dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerten Rechtsgleichheitsgebot lässt sich kein\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (BGE 132 II 485 E. 8.6), es sei\ndenn, es liege eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde\nvor und die Behörde gebe zu erkennen, sie gedenke auch in Zukunft nicht, von der\nrechtswidrigen Praxis abzuweichen (BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hinweisen). Da indessen\ndas Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung verlangt, Gleiches nach Massgabe\nder Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu\nbehandeln (BGE 131 I 91 E. 3.4), kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht\nvon vornherein nur dann bestehen, wenn die Unterschiede in den Sachverhalten keine\nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen.\n\nDie Situation auf dem Grundstück Nr. 0003W lässt sich mit jener auf dem Grundstück\nder Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht nicht vergleichen. Insbesondere\nerscheint die Umgebungsgestaltung im Zeitpunkt der Aufnahme der Fotografien noch\nnicht abgeschlossen. Aus dem Vergleich mit dem Gebäude, an welches die Mauer\nanschliesst, ergibt sich, dass die Mauer wohl auch nicht die Höhe der Blocksteinmauer\nder Beschwerdeführer erreicht. Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass die Beschwerdegegnerin die Absicht hat, die Regelungen zur\nGestaltung von Stützmauern mit einer Höhe von über 1,5 Metern zukünftig gegenüber\nanderen Bauherren nicht in rechtsgleicher Weise anzuwenden. Schliesslich verlangt die\nBeschwerdegegnerin auch von den Beschwerdeführern keine Bepflanzung ihrer\nStützmauer, deren Erscheinungsbild sich nicht dem Lauf der Jahreszeiten\nentsprechend wandeln kann. Das Begehren um Durchführung eines Augenscheins auf\ndem gesamten Gemeindegebiet ist abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass es den\nBeschwerdeführern möglich gewesen wäre, auch weitere ihrer Auffassung nach die\nAnforderungen an eine intensive Bepflanzung von Stützmauern von unten und oben\nnicht erfüllende Beispiele fotografisch zu dokumentieren, wie sie dies für das\nGrundstück Nr. 0003 getan haben.\n\n9.\nInsgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen,\nsoweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist eingeladen, den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführern eine neue Frist zur Umsetzung der am 4. Juli 2016 verfügten\nAuflage zur intensiven Bepflanzung der Stützmauer von unten und oben anzusetzen.\nAuf die Ausführungen zur möglichen Befangenheit des vorinstanzlichen\nRekurssachbearbeiters bei der erneuten Prüfung der Sache muss – da die\nAngelegenheit unter diesen Umständen nicht zurückzuweisen ist – nicht weiter\neingegangen werden.\n\n10.\nBei diesem Ausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den\nBeschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF\n4'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS\n941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind für das\nBeschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2.\nDie Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 4'000 unter Verrechnung mit dem von ihnen in der gleichen Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11\n"}