{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-102_2020-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6465&type=1563347022&cHash=c01a5990d1de69a0db7d829104b4f77d", "Checksum": "53cd345ba3b7ceded42563cd21d9bbb6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:33", "Checksum": "2165d6a0926ea669bc78f38093cdb417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102\n\nihnen vorgehalten, selbst schuld zu sein, wenn sie den Behörden glaubten und\n\"behördenhörig\" waren, es \"Pech\" sei, wenn nun eine rechtswidrige Vorschrift der\nBauordnung durchgesetzt werde, und die Kantonsverfassung gelte für sie bezüglich\nder Stützmauer nicht. Eine solche Haltung der Vorinstanz – geschweige denn eine\nsolche Wortwahl – lässt sich den Erwägungen ihres Entscheides nicht entnehmen.\nVielmehr hat sie mit sachlicher Begründung dargelegt, aus welchen tatsächlichen und\nrechtlichen Gründen sie auf die rechtskräftig verfügte Auflage nicht mehr\nzurückkommen könne. Unter diesen Umständen war sie auch nicht gehalten,\nentsprechend Art. 81 der Verfassung des Kantons St. Gallen vorfrageweise die\nRechtsmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 BauR zu prüfen. Der Vorinstanz kann damit auch\nnicht mit Erfolg eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Wenn der\nRechtsvertreter in der abschliessenden Stellungnahme vom 2. September 2019, indem\ner umstrittene Auffassungen als unstrittig bezeichnet – insbesondere die\nRechtswidrigkeit von Art. 31 Abs. 2 BauR – und mit in Anführungs- und Schlusszeichen\ngesetzten Ausführungen (vgl. Ziffer 4), die im angefochtenen Entscheid so gar nicht zu\nfinden sind, den Eindruck erwecken will, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die\nAuflage habe keine ausreichende Rechtsgrundlage und werde jetzt trotzdem\ndurchgesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz einzig im Sinn einer\nEventualbegründung festgehalten hat, selbst die allfällige Rechtswidrigkeit der\nBestimmung könnte nichts an der Vollstreckbarkeit der Auflage ändern.\n\n5.2.\nIn tatsächlicher Hinsicht ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ihrer\nVollzugsanordnung vom 2. Juli 2018 zugrunde gelegte Sachverhalt mit hinreichender\nKlarheit aus den von den Beschwerdeführern (act. 12/5, Beilagen 3 und 4) und von der\nBeschwerdegegnerin (act. 12/7, Seite 2) eingereichten Fotografien. Zumal die\nBeschwerdeführer nicht geltend machen, mittlerweile sei die Bepflanzung der Mauer\nverändert worden, erübrigt es sich, einen Augenschein auf dem Grundstück der\nBeschwerdeführer durchzuführen und sie anzuhören sowie den Leiter Bau und Planung\nder Beschwerdegegnerin zu befragen. Eine öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 55\nVRP und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten, SR 0.101) haben die Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. Ziff.\nII/7 der Beschwerdeergänzung). – Dass die Bepflanzung mit fünf an der Mauerkrone\nangebrachten kleinen Blumentöpfen, sechs locker über die mittleren Abstufungen der\nMauer verteilten kleineren Keramiktöpfen mit Pflanzen sowie zwei im südlichen Bereich\ndes Mauerfusses vorhandenen etwas grösseren Blumentöpfen keiner intensiven\nBepflanzung der Mauer von oben und unten entspricht, wie sie in der rechtskräftigen\nAuflage vom 4. Juli 2016 verlangt wurde, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Beschwerdeführern getroffene Lösung ist offenkundig nicht geeignet, die wuchtige\nBlocksteinmauer möglichst nicht als solche in Erscheinung treten zu lassen. Ergänzend\nkann – anstelle von unnötigen Wiederholungen – auf die zutreffende vorinstanzliche\nBegründung verwiesen werden (Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheides).\n\n6.\nZu prüfen ist sodann, ob im Vollstreckungsverfahren ausnahmsweise auf die Auflage\nzurückzukommen ist. Die Beschwerdeführer halten der Vollstreckbarkeit der\nrechtskräftigen Sachverfügung vom 4. Juli 2016 deren Nichtigkeit entgegen, mit der\nBegründung, sie beruhe auf einer gesetzwidrigen Regelung in der von einer dafür nicht\nzuständigen Behörde genehmigten kommunalen Bauordnung.\n\nDie Nichtigkeit der Sachverfügung kann auch noch im Vollstreckungsverfahren geltend\ngemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2, BGer 5A_317/2018 vom 24. August 2018 E. 3).\nVerfügungen, die von einer nichtigen Rechtsgrundlage ausgehen, leiden an einem\ninhaltlichen Mangel. Solche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die\nNichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich\nschwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1). Die Anordnung muss geradezu\nsinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte\nbetreffen (BGer 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2, 8C_1065/2009 vom\n31. August 2010 E. 4.3.2 in BGE 136 I 332 nicht publiziert). Inwiefern der Inhalt der\nVerfügung vom 4. Juli 2016 geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein, den\nKerngehalt der Eigentumsgarantie betreffen oder unverjährbare oder unverzichtbare\nGrundrechte verletzen soll, legen auch die Beschwerdeführer nicht dar. Der von den\nBeschwerdeführern beantragte Beizug der Akten zur Prüfung und Genehmigung des\nBaureglements der Beschwerdegegnerin erübrigt sich deshalb. Ebenso wenig ist auf\ndie umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zur Gesetzwidrigkeit von Art. 31\nAbs. 2 BauR einzugehen.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich damit, dass es sich bei der Verfügung der\nBeschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 um eine Vollstreckungsanordnung handelt. Als\nsolche stützt sie sich nicht auf Art. 31 Abs. 2 BauR, sondern auf Art. 101 ff. VRP. Sie\nbezweckt die Umsetzung der von der Beschwerdegegnerin gegenüber den\nBeschwerdeführern am 4. Juli 2016 rechtskräftig verfügten Auflage, die von ihnen\nerrichtete Blocksteinmauer von oben und unten intensiv zu bepflanzen. Diese\nVerfügung wurde rechtskräftig und weist inhaltlich keine Mängel auf, welche deren\nVollstreckung ausschliessen würde.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}