{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-102_2020-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6465&type=1563347022&cHash=c01a5990d1de69a0db7d829104b4f77d", "Checksum": "53cd345ba3b7ceded42563cd21d9bbb6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:33", "Checksum": "2165d6a0926ea669bc78f38093cdb417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102\n\nWie das allgemeine Verwaltungsrecht unterscheidet auch das Baurecht zwischen der\nSachverfügung einerseits und deren Vollstreckung anderseits (vgl. Art. 24 ff. und\nArt. 101 ff. VRP; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1224\nff.). Als neue Sachverfügung wäre die Anordnung vom 2. Juli 2018 deshalb einzig dann\nanzusehen, wenn sie sachlich über die am 4. Juli 2016 verfügte Auflage hinausginge.\nDies ist offenkundig nicht der Fall. Wenn die Beschwerdegegnerin in der\nVollstreckungsanordnung darauf hinweist, die Bepflanzung müsse die Mauer auch im\nWinter dauerhaft decken, begründet sie lediglich, weshalb sie die zusammen mit der\nnachträglichen Baubewilligung am 4. Juli 2016 verfügte Auflage, die Mauer von unten\nund oben intensiv zu bepflanzen, mit dem Anbringen einzelner Pflanzentöpfe und\nkleiner Pflanzentröge, die zudem im Winter entfernt werden sollen, als nicht erfüllt\nerachtet. Die Anordnung vom 2. Juli 2018 gibt Anhaltspunkte dafür, was die\nBaubewilligungsbehörde unter einer intensiven Bepflanzung der Mauer von oben und\nunten versteht. Die Auflage bezweckt offensichtlich, die wuchtige Stützmauer\nmöglichst nicht als solche in Erscheinung treten zu lassen. Dieser Zweck ist nicht auf\neinzelne Jahreszeiten beschränkt. Winterfest bedeutet nicht, dass es sich zwingend um\nPflanzen handelt, die sommers und winters unverändert erscheinen. Wenn die\nBeschwerdegegnerin eine winterfeste Bepflanzung verlangt, ergibt sich daraus also\nkeine neue Auflage. Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen\nwerden (Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheides).\n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist damit die mit der Verfügung\nder Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 angeordnete Vollstreckung der am 4. Juli\n2016 verfügten rechtskräftigen Auflage.\n\n4.\nEin Entscheid, welcher auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese\nlediglich vollzieht, kann nur noch insoweit angefochten werden, als die behauptete\nRechtswidrigkeit im Vollstreckungsentscheid selbst begründet ist. Grundsätzlich\nausgeschlossen ist die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig; eine\nsolche Rüge ist verspätet (dazu nachfolgend Erwägung 5). Eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls dann geboten,\nwenn der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren\nGrundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung\nzur Diskussion steht (dazu nachfolgend Erwägung 6; vgl. BGer 1C_15/2007 vom\n27. April 2007 E. 1.3 mit Hinweisen, 1C_484/2019 vom 20. November 2019 E. 3).\n\n5.\nZunächst ist also zu prüfen, ob die Vollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 als\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsolche rechtswidrig ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist dies der Fall, weil\nsie auf dem ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Art. 31 Abs. 2 des von einer\nunzuständigen Behörde genehmigten Baureglements der Beschwerdegegnerin (BauR,\nwww.c.__.ch) beruht (dazu nachfolgend Erwägung 5.1). Gegen die\nVollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 kann zudem vorgebracht werden, die von\nden Beschwerdeführern bereits getroffenen Massnahmen (Anbringen von grösseren\nund kleineren Pflanztöpfen und -trögen) genügten inhaltlich der rechtskräftigen Auflage\nvom 4. Juli 2016 (dazu nachfolgend Erwägung 5.2).\n\n5.1.\nDie Vollstreckungsanordnung vom 2. Juli 2018 geht – wie festgestellt – inhaltlich nicht\nüber die rechtskräftige Auflage vom 4. Juli 2016 hinaus. Anders als die Sachverfügung\nstützt sie sich deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 31\nAbs. 2 BauR, sondern auf die in Art. 101 ff. VRP geregelte Vollstreckbarkeit\nrechtskräftiger Sachverfügungen und -entscheide durch die verfügende Behörde.\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin ihre\nVerfügung vom 2. Juli 2018 nicht ausdrücklich als Vollstreckungsmassnahme\nbezeichnet und nicht mit der dafür vom Gesetz in Art. 47 Abs. 2 VRP vorgesehenen\nfünftägigen Rekursfrist versehen hat. Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage\nerweist sich deshalb als unbegründet, soweit sie sich auf die Vollstreckungsanordnung\nvom 2. Juli 2018 bezieht, und als verspätet, soweit sie sich auf die Sachverfügung vom\n4. Juli 2016 bezieht.\n\nDie Einwendungen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe sie\nhinsichtlich der ausreichenden Rechtsgrundlage der Auflage getäuscht, weshalb im\nVollstreckungsverfahren auf die Sachverfügung vom 4. Juli 2016 zurückzukommen sei,\nsind unbegründet. – Die Auflage vom 4. Juli 2016 ist mit dem Rückzug des Rekurses\ndurch die Einsprecher und der Abschreibung des Rekursverfahrens am 25. Oktober\n2016 rechtskräftig geworden. Selbst wenn sich die Rechtsgrundlage, auf die sich\nstützte, als rechtswidrig oder gar nichtig erwiese, könnte auf die Auflage im\nvorliegenden Vollzugsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Eine\nmangelhafte Rechtsanwendung ist im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu\nmachen. Ebenso ist im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen, die\nangefochtene Verfügung könne sich nicht auf eine ausreichende Rechtsgrundlage\nstützen. Der von den Beschwerdeführern beantragte – zumindest teilweise – Beizug der\nAkten des Genehmigungsverfahrens der beanstandeten baurechtlichen Bestimmung\nerübrigt sich unter diesen Umständen. Die Beschwerdeführer unterstellen der\nVorinstanz – als zusammengefasstes \"Ergebnis des Rekursentscheides\" – es werde\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}