{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-102_2020-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6465&type=1563347022&cHash=c01a5990d1de69a0db7d829104b4f77d", "Checksum": "53cd345ba3b7ceded42563cd21d9bbb6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:33", "Checksum": "2165d6a0926ea669bc78f38093cdb417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.\nA.__ und B.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Rekursentscheid des\nBaudepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 26. April 2019 mit Eingabe\nihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2019 (Poststempel: 13.-5.19) Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Sie ersuchten um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der\nRegierung über eine am 23. April 2019 erhobene Aufsichtsbeschwerde, mit welcher sie\ndie Nichtigkeit der kantonalen Genehmigung des kommunalen Baureglements und die\nRechtswidrigkeit der der Auflage zugrundeliegenden Bestimmung geltend machten.\nDer zuständige Abteilungspräsident wies mit verfahrensleitender Verfügung vom\n14. Mai 2019 das Sistierungsgesuch ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur\nErgänzung der Beschwerde an. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019\nbeantragten die Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\nMehrwertsteuer sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur\nnochmaligen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien der\nangefochtene Entscheid und der Entscheid der Baukommission der Politischen\nGemeinde C.__ vom 2. Juli 2018 aufzuheben.\n\nDie Einsprecher im nachträglichen Baubewilligungsverfahren teilten dem Gericht am\n27. Juni 2019 die Nichtbeteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren mit. Die\nVorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019, die Beschwerde sei\nabzuweisen. Die Baukommission der Politischen Gemeinde C.__ (Beschwerdegegnerin)\nbeantragte mit Vernehmlassung vom 14. August 2019, unter Kostenfolge zulasten der\nBeschwerdeführer sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie\nabzuweisen. Am 28. August 2019 reichte die Vorinstanz den von der Regierung im\naufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren am 20. August 2019 ergangenen Entscheid,\nder Anzeige der Beschwerdeführer keine Folge zu geben, zu den Akten. Die\nBeschwerdeführer nahmen am 2. September 2019 abschliessend Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nicht einzutreten ist auf\nden im Eventualbegehren gestellten Antrag, es sei der Entscheid der\nBeschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 aufzuheben, da dieser als zusammen mit dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorinstanzlichen Rekursentscheid angefochten gilt (\"Devolutiveffekt\", BGE 134 II 142 E.\n1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015\nE. 1.2). Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerdeführer,\nderen Begehren im Rekursverfahren abgewiesen wurden, sind zur Erhebung der\nBeschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde\ngegen den Rekursentscheid vom 26. April 2019 wurde mit Eingabe vom 12. Mai 2019\n(Poststempel: 13.-5.19) unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende\nrechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 17. Juni 2019 in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 142 Abs. 3 der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, sowie Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem erwähnten Vorbehalt\neinzutreten.\n\n2.\nNicht am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind die Einsprecher, welche sich gegen\ndie Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gewandt und die Behörden zur\nKontrolle der Erfüllung der am 4. Juli 2016 verfügten Auflagen angehalten haben. Sie\nwurden von der Vorinstanz zwar als \"Rekursgegner\" beteiligt, haben jedoch bereits im\nRekursverfahren von der Möglichkeit, sich zum Rekurs vernehmen zu lassen, keinen\nGebrauch gemacht. Im Beschwerdeverfahren haben sie mit Eingabe vom 26. Juli 2019\nausdrücklich auf eine Beteiligung verzichtet. Sie sind deshalb nicht Partei im\nBeschwerdeverfahren. Ihre in der Verzichtserklärung enthaltenen Äusserungen zur\nSache und die dazu eingereichten Beweismittel sind daher unbeachtlich (act. 10). Unter\ndiesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins zur Klärung der\nFrage, ob die Einsprecher ein zur Beteiligung am Verfahren berechtigendes eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartun könnten.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin hat am 4. Juli 2016 die Errichtung einer in den Plänen des\nbewilligten Bauprojekts der Beschwerdeführer nicht vorgesehenen Blocksteinmauer\nnachträglich bewilligt mit der Auflage, die Mauer innert einem Jahr von unten und oben\nintensiv zu bepflanzen. Nachträgliche Bewilligung und Auflage sind rechtskräftig.\nBeschwerdegegnerin und Vorinstanz gehen davon aus, dass es sich bei der Verfügung\nvom 2. Juli 2018 um eine Vollstreckungsanordnung zur Auflage vom 4. Juli 2016\nhandelt. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Verfügung der\nBeschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 sei jedenfalls in Teilen eine erneute\nSachverfügung.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}