{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-102_2020-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6465&type=1563347022&cHash=c01a5990d1de69a0db7d829104b4f77d", "Checksum": "53cd345ba3b7ceded42563cd21d9bbb6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:33", "Checksum": "2165d6a0926ea669bc78f38093cdb417", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/102\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/102\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.03.2020\nEntscheiddatum: 20.02.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 20.02.2020\nBaurecht, Auflage, Vollzug; Art. 101 ff. VRP. Die Beschwerdeführer haben\nanstelle einer Böschung eine Blocksteinmauer errichtet. Die Mauer wurde\nnachträglich bewilligt mit der Auflage, sie von unten und oben intensiv zu\nbepflanzen. Nachträgliche Bewilligung und Auflage sind rechtskräftig. Die\n\"Bepflanzung\" mit fünf an der Mauerkrone angebrachten kleinen\nBlumentöpfen, sechs locker über die mittleren Abstufungen der Mauer\nverteilten kleineren Keramiktöpfen mit Pflanzen sowie zwei im südlichen\nBereich des Mauerfusses vorhandenen etwas grösseren Blumentöpfen\nentspricht nicht dieser Auflage. Bei der umstrittenen Fristansetzung zur\nUmsetzung der Auflage handelt es sich um eine Vollstreckungsanordnung,\ndie sich auf Art. 101 ff. VRP stützt. Ob die Auflage als solche\nbaurechtskonform war, ist nicht mehr zu prüfen. Sie erscheint jedenfalls\nnicht als nichtig (Verwaltungsgericht, B 2019/102).\n\nEntscheid vom 20. Februar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__ und B.__\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister,\nMuseumstrasse 35, 9000 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde C.__, vertreten durch die Baukommission,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nAuflage (Bepflanzung Stützmauer)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nA.__ und B.__ erstellten gestützt auf die Baubewilligung vom 22. September 2014 auf\nihrem in der Bauzone W2b gelegenen Grundstück Nr. 0001, Grundbuch C.__, ein\nEinfamilienhaus und ein Nebengebäude. Abweichend von den bewilligten Plänen\nerrichteten sie entlang der Grenze zum südlich gelegenen Grundstück Nr. 0002 und in\nVerlängerung der Garagenfassade gegen die östlich gelegene D.__strasse anstelle\neiner Böschung eine Blocksteinmauer. Am 29. März 2016 ersuchten sie um\nnachträgliche Bewilligung der Mauer. Die Baukommission wies am 4. Juli 2016 eine\ngegen das Baugesuch erhobene Einsprache ab und erteilte die nachträgliche\nBaubewilligung mit der Auflage, die Mauer innert einem Jahr von unten und oben\nintensiv zu bepflanzen. Nachdem die Einsprecher den gegen diesen Entscheid beim\nBaudepartement des Kantons St. Gallen erhobenen Rekurs zurückgezogen hatten,\nwurde das Rekursverfahren (16-4306) gegenstandslos und am 25. Oktober 2016\nabgeschrieben. A.__ und B.__ hatten gegen die von der Baukommission verfügte\nAuflage ihrerseits kein Rechtsmittel ergriffen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.\nNach mehreren, von den Einsprechern veranlassten Vollzugskontrollen kam die\nBaukommission zum Schluss, die mit der nachträglich erteilten Baubewilligung\nverknüpfte Auflage sei nicht erfüllt. Gegen die D.__strasse hin waren entlang der\nMauerkrone fünf Pflanztöpfe angebracht sowie auf den vier durch die Blocksteine\ngebildeten Stufen sechs kleine Pflanztröge und am Fuss der Mauer zwei weitere\nPflanztöpfe mit kleinwüchsigen Pflanzen und Blumen aufgestellt worden, die zudem\nwährend des Winters entfernt werden sollten. Am 2. Juli 2018 verpflichtete die\nBaukommission A.__ und B.__, die Stützmauer bis 31. Juli 2018 von unten und oben\nintensiv zu bepflanzen und die Bepflanzung so anzulegen, dass diese die Stützmauer\ndauerhaft, auch im Winter, decke.\n\nDas Baudepartement wies den dagegen von A.__ und B.__ erhobenen Rekurs am\n26. April 2019 ab (Ziffer 1a) und verpflichtete sie, die Stützmauer im Sinn der\nErwägungen innert einem Monat seit Rechtskraft zu bepflanzen (Ziffer 1b). Die\nBerechtigung der früheren Einsprecher und Anzeiger zur Teilnahme am\nRekursverfahren liess das Baudepartement offen. Der Antrag auf Durchführung eines\nAugenscheins wurde abgewiesen. Das Baudepartement ging davon aus, die\nBaukommission habe mit dem Beschluss vom 2. Juli 2018 ihre am 4. Juli 2016 verfügte\nAuflage \"konkretisiert und eine neue Frist zu deren Umsetzung angesetzt\". Nicht mehr\nzu beurteilen seien die am 4. Juli 2016 rechtskräftig verfügte Auflage und die ihr\nzugrundeliegende Bestimmung des Baureglements. Eine intensive Bepflanzung von\noben und unten, wie sie in der Auflage vom 4. Juli 2016 gefordert sei, führe\nunweigerlich zu einer dauerhaften Bedeckung der Stützmauer. Dass dabei keine\nvollständige und ganzjährig unveränderliche Bedeckung gemeint sein könne, liege bei\neiner Bepflanzung in der Natur der Sache. Der Wortlaut der Auflage decke die\nVerpflichtung zu einer ganzjährigen Bepflanzung. Die nur vom Frühling bis zum Herbst\nangebrachten Pflanztöpfe und -tröge verdeckten die markante, rund 2,45 Meter hohe\nMauer kaum und kaschierten deren Wuchtigkeit nicht. Selbst wenn die Pflanzen noch\netwas wachsen sollten, werde die Auflage damit nicht zweckmässig umgesetzt. Wegen\ndes befestigten Bodens müsse die Bepflanzung von unten zwar sinnvollerweise mit\nPflanztrögen bewerkstelligt werden, allerdings könne aus der ursprünglichen Verfügung\nnicht abgeleitet werden, dass dabei zwei kleinere Blumentöpfe auf einer Seite der\nStützmauer genügen sollten. Aus dem Hinweis auf eine andere Stützmauer in der\nPolitischen Gemeinde C.__, welche weder begrünt noch aufgegliedert sei, könne\nmangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte – von der Erschliessungsstrasse\nabgewandte Lage an einem stark abfallenden Hang – nicht auf eine Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebots geschlossen werden.\n\n"}