4.3. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Die Beschwerdeführer sind unterlegen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829 ff.); sie stellten denn auch keinen entsprechenden Antrag. Auch fehlt es an einem Grund, den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (act. G 1 Antrag Ziff. 5), zumal sie auch in jenem Verfahren nicht mehrheitlich obsiegten (Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.