Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass auf die Erhebung von amtlichen Kosten des Rekursverfahrens bei ihnen vollständig zu verzichten sei (act. G 1 Antrag Ziff. 5). Im Rekursentscheid wurde den Beschwerdeführern lediglich die Hälfte der amtlichen Kosten auferlegt mit der Begründung, dass beim Beitragsplan in einigen Punkten Erklärungsbedarf bestanden habe und diese Fragen erst im Rekursverfahren näher erörtert worden seien (act. G 2 S. 14). Diese Kostenverteilung erscheint begründet. Ein Anlass, welcher den gänzlichen Verzicht auf Erhebung von amtlichen Kosten des Rekursverfahrens bei den Beschwerdeführern rechtfertigen bzw. erfordern würde, ist nicht ersichtlich.