© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Rekursentscheids vom 28. März 2019 abzuweisen. 4.2. In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Eine Gebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Diese ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.