Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. Im Übrigen blieb unbestritten, dass mit der Aussonderung diverser Kosten (Wasserbau, Hälfte der Absenkung, Trottoir nördlich der F.__-Brücke) und dem Wegfall der Fussgängerinsel sich der von den Perimeterpflichtigen zu tragende Kostenanteil noch reduzieren dürfte (act. G 2 S. 14). 3.7. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sind die nicht näher begründeten Beweisanträge in der Beschwerde (Ziff. VII. S. 12 [insbesondere Parteibefragung, Befragung Projektersteller, Amtsbericht, Gutachten) abzulehnen, da sie keine neuen Erkenntnisse zu belegen vermöchten.