Gemeindeanteils auf 90% eine Änderung vorzunehmen. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass dieser Gemeindeanteil sich vor dem Hintergrund, dass die Grundeigentümer an den Bau von Zweitklassstrassen Beiträge von bis zu 100 Prozent und an jenen von Erstklassstrassen solche von bis zu 50 Prozent zu leisten hätten (Art. 72 Abs. 2 StrG), als sehr hoch erweise (act. G 2 S. 14). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.