die Planungen seien seit den 1970er Jahren gelaufen. Auch diene die D.__-strasse nicht der Entlastung des Zentrumsverkehrs (act. G 12). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin unter Darlegung der Verhältnisse darauf hingewiesen, dass die D.__-strasse der Erschliessung der Peripherie diene (vgl. act. G 8/48 und G 8/49). Aber selbst wenn - entgegen diesen Ausführungen - davon auszugehen wäre, dass die D.__-strasse unter anderem auch der Entlastung des Zentrumsverkehrs dient und im Jahr 2000 noch keine Umfahrung C.__ vgl. dazu VerwGE B 2012/182 f. vom 11. Juni 2014 - geplant war (act. G 1 S. 11 Rz. 35), vermöchte dies keinen Grund zu liefern, an der Festlegung des