Entgegen ihrer Auffassung war es nicht Sache der Vorinstanz, Anhaltspunkte oder Beweise für ihre Vorbringen zu suchen bzw. zu liefern. Die weitere Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, dass der Ausbau der D.__-strasse mit der geplanten Umgestaltung im Zentrum von C.__ nicht vergleichbar sei und jenes Projekt vor allem verkehrsplanerische und gestalterische Ziele im Gesamtinteresse der Gemeinde verfolge (act. G 2 S. 14), stellen die Beschwerdeführer als solche nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann die Behauptung der Beschwerdeführer, dass im Jahr 2000 die Umfahrung C.__ noch nicht geplant gewesen sei; die Planungen seien seit den 1970er Jahren gelaufen.