Der Ausbau der D.__-strasse erfolge im Kontext mit dem wirtschaftlichen Schwerpunktgebiet D.__-, der geplanten Umfahrung C.__ und der Entlastung des Zentrums von C.__ vom Durchgangsverkehr. Entsprechend sei das öffentliche Interesse daran derart gross, dass eine vollständige Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt erscheine (act. G 1 S. 11). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte