Die Beschwerdeführer bemängeln den von der Vorinstanz bestätigten Gemeindeanteil an den Strassenbaukosten. Dieser halte vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht stand. Eventualiter seien die Kosten des geplanten Ausbaus der D.__-strasse vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Umklassierung der D.__-strasse in eine Gemeindestrasse 1. Klasse sei nach dem Ausbau geplant. Das Gebiet D.__- sei nach dem Richtplan ein wirtschaftliches Schwerpunktgebiet. Der Ausbau der D.__-strasse erfolge im Kontext mit dem wirtschaftlichen Schwerpunktgebiet D.__-, der geplanten Umfahrung C.__ und der Entlastung des Zentrums von C.__ vom Durchgangsverkehr.