3.6.1. Grundeigentümer dürfen nicht mit Kosten belastet werden, die durch den Gemeingebrauch -unter anderem den allgemeinen Verkehr - verursacht werden. Solche Kosten sind von der politischen Gemeinde abzugelten (Art. 74 und 78 Abs. 2 lit. d StrG; Weder a.a.O. Rz. 2 zu Art. 74 StrG). Die Vorinstanz bestätigte den von der Beschwerdegegnerin auf 90 Prozent festgesetzten Gemeindeanteil mit dem Hinweis, dass unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und des Fremdverkehrs von einem hohen Gemeingebrauch ausgegangen worden sei (vgl. act. G 2 S. 12-14). Die Beschwerdeführer bemängeln den von der Vorinstanz bestätigten Gemeindeanteil an den Strassenbaukosten.