G 1 S. 10) angeführten Darlegungen im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 (act. G 8/19/5) beziehen sich auf die nicht rechtskräftig gewordene Variante mit Mittelinsel. Bei dieser Sachlage lässt sich die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach der den Grundstücken der Beschwerdeführer aus dem Ausbau der D.__-strasse zukommende Sondervorteil klar überwiege, selbst wenn der Durchgangsverkehr nach dem Ausbau zunehmen sollte (act. G 2 S. 11), nicht beanstanden. 3.6.