wurde dementsprechend in der abgeänderten Variante (ohne Mittelinsel) einschliesslich der verkehrsberuhigenden Massnahmen (reduzierte Fahrbahnbreite, neues Trottoir, Massnahmen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer [rote Pfosten, Bodenmarkierungen, Warntafeln „Werkverkehr“]) als rechtmässig bestätigt mit dem Hinweis, dass das Projekt den Grundsätzen von Art. 32 f. StrG entspreche und die privaten Interessen der Anstösser in angemessener Weise berücksichtige (vgl. VerwGE B 2015/163 a.a.O. E. 3.5.3 und 3.5.4). Die von den Beschwerdeführern (act. G 1 S. 10) angeführten Darlegungen im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 (act.