Betriebsgeländes darstellt, sondern dem Gemeingebrauch offensteht (vgl. Art. 17 und 62 StrG). Bereits in VerwGE B 2015/163 a.a.O. E. 3.5.4 wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen betreffend Beeinträchtigung ihres Werkbetriebs durch die geplanten baulichen Massnahmen den Charakter der D.__- strasse als öffentliche Strasse verkennen würden. Im Übrigen bleibt die Überquerung der D.__-strasse nach den Feststellungen in VerwGE B 2015/163 a.a.O., E. 3.5.2, durch Fussgänger einschliesslich Handwagen mit Material auch nach der Strassensanierung möglich.