G 2 S. 11). Eine verbesserte Durchfahrtsmöglichkeit für Lastwagen und die Erneuerung des Strassenbelags steht indes - entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 9 Ziff. 27) - nicht als Sondervorteil zur Diskussion. Für die Beurteilung, ob ein Sondervorteil vorliegt, ist nicht nur von der tatsächlichen Nutzung als Betriebsgelände durch die Beschwerdeführer auszugehen, sondern von der objektiv möglichen Nutzung der Grundstücke (vgl. vorstehende E. 2.1 zweiter Absatz). Der betriebsbedingt mehrmals täglich notwendigen Überquerung die D.__-strasse kommt bei der Festlegung des Sondervorteils kein wesentliches Gewicht zu, zumal die D.__-strasse als solche nicht Teil des