Dies vermag jedoch am Umstand, dass den Anstösser-Grundstücken zukommende (wenn auch allenfalls geringe) Sondervorteile zu bemessen und zu verlegen sind, nichts zu ändern. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid wie erwähnt die Verbreiterung der D.__-strasse samt Trottoir wegen der daraus resultierenden Erhöhung der Verkehrssicherheit und Temporeduzierung sowie der sich aus dem Strassenprojekt ergebenden Verbesserung der Zufahrt für grosse Lastwagen als Sondervorteil für die Grundstücke der Beschwerdeführer (act. G 2 S. 11).