Zutreffend ist, dass gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Protokoll vom 30. November 2010 lediglich ein geringer Teil der gesamten Investitionen des Strassenprojekts D.__-strasse 2. Bauetappe einen Mehrwert für die angrenzenden Liegenschaften bewirkt (act. G 8/19/1). Dies vermag jedoch am Umstand, dass den Anstösser-Grundstücken zukommende (wenn auch allenfalls geringe) Sondervorteile zu bemessen und zu verlegen sind, nichts zu ändern.