Der Bau des Trottoirs entlang der Liegenschaft Nr. 01 stelle ein zusätzliches Erschwernis für den Werkverkehr zwischen den beiden Betriebs-Liegenschaften sowie für die Hin- und Wegfahrt im Rahmen der üblichen Arbeitsprozesse dar. Jedenfalls wäre eine den Beschwerdeführern aufgrund des Trottoirbaus anrechenbare (bestrittene) Wertvermehrung um mindestens 75 % herabzusetzen, da die Liegenschaft bereits einen Zugang für Fussgänger aufweise. Mangels realisierbarem Mehrwert der Grundstücke seien diese aus dem Beitragsplan zu entlassen (act. G 9 S. 9 f.). Die Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein (act. G 1 S. 10).