Aus der besseren Durchfahrtsmöglichkeit für Lastwagen und der Erneuerung des Strassenbelags ergebe sich kein Sondervorteil. Aufgrund des geplanten Strassenausbaus verlaufe die D.__-strasse wesentlich näher an den Liegenschaften der Beschwerdeführer. Nebst zusätzlichen Lärm- und Geruchsimmissionen würden die bisherigen Parkierungs- und Lademöglichkeiten massiv erschwert. Der Güterumschlag zwischen den Parzellen werde durch den Strassenausbau massiv behindert. Die häufige Raserei auf der Strasse werde ohne genügende Verkehrsberuhigungsmassnahmen zusätzlich gefördert.