3.5.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass durch das Strassenprojekt kein Sondervorteil für ihre Grundstücke resultiere. Es gehe, abgesehen vom Trottoir, nicht um eine neue Erschliessung, sondern um einen Ausbau der D.__-strasse im südlichen Bereich. Ihre Grundstücke seien durch die vorhandenen Anlagen bereits genügend erschlossen. Nur ein geringer Teil der Investitionen schaffe einen Mehrwert für die angrenzenden Liegenschaften. Aus der besseren Durchfahrtsmöglichkeit für Lastwagen und der Erneuerung des Strassenbelags ergebe sich kein Sondervorteil.