Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was sie in der Folge auch taten. Ein Begründungsmangel bzw. eine Gehörsverletzung liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor. Eine solche ist insbesondere auch nicht in dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand zu erblicken, dass bei den Gesprächen kein Mitglied der Perimeterkommission anwesend war. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.