Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Verfahrens die wesentlichen Fragen zur Sprache brachte und ihren Standpunkt darlegte. Der Einspracheentscheid zeigt mithin die für die Beschwerdegegnerin wesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und setzt sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Befassung mit jeder Einzelheit in der Begründung war nicht erforderlich (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was sie in der Folge auch taten.