3.4. Die Beschwerdeführer rügen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin, indem diese sich mit den Vorbringen zum Beitragsplan (Sondervorteil, Gemeindeanteil) nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe (act. G 1 S. 8). Die Vorinstanz war unter Berücksichtigung des Umstandes, dass fünf Einspracheverhandlungen mit Besprechung der streitigen Punkte stattgefunden hätten, zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführern die Argumentation der Beschwerdegegnerin hinreichend bekannt gewesen sei. Ein Anspruch auf inhaltlich korrekte Begründung des Einspracheentscheids bestehe nicht (act. G 2 S. 8).