77 Abs. 2 StrG). Im Rahmen dieses (neuen) Kostenverlegungsverfahrens muss die Gemeinde bestimmen, wie die Baubeiträge insgesamt neu aufzuteilen sind und wie die nachträglichen Baubeiträge der neu hinzukommenden Grundeigentümer den bisher zahlungspflichtigen Grundeigentümern zugutekommen.